Hinweis an die Erziehungsberechtigten zur Datenweitergabe:
Das Sorgerecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es unterscheidet verschiedene
Gruppen von Sorgeberechtigten. Die häufigsten Konstellationen – mit Konsequenzen für die Befugnis,
Daten des Kindes an diese Personen weiterzugeben – sind:
- Verheiratete, zusammenlebende Eltern: Gemeinsames Sorgerecht (§ 1626 BGB) = Mitteilung von Daten an beide Eltern grundsätzlich zulässig
- Getrennt lebende Eltern: Grundsätzlich gemeinsames Sorgerecht, es sei denn, gerichtlich ist
etwas anderes geregelt (§ 1671 BGB) = Mitteilung grundsätzlich an beide Elternteile zulässig, aber
bei gerichtlich anders lautender Entscheidung: Übermittlung nur an den festgelegten
Sorgeberechtigten
- Lebensgemeinschaften: Unverheiratete Partner mit gemeinsamen Kindern (§1626a BGB):
Gemeinsames Sorgerecht bei der Abgabe einer Sorgerechtserklärung der Eltern: Übermittlung an
beide Elternteile, ansonsten nur an die Mutter.
- Nur ein Erziehungsberechtigter durch Tod oder fehlender Vaterschaft vorhanden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 1687 BGB der Sorgeberechtigte, bei dem sich das Kind
aufhält, für alle alltäglichen Angelegenheiten entscheidungsbefugt und informationsberechtigt ist.
Der andere Elternteil ist seitens der Schule nur in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung zu beteiligen. Darunter fallen wichtige schulische Angelegenheiten wie: Anmeldung, Nichtversetzung, den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht über eine Woche hinaus und sonstige schwerwiegende
Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen.